Fragen und Antworten

Was versteht man unter einer Stiftung?

Eine Stiftung ist allgemein eine Einrichtung, die mit Hilfe eines bestimmten Vermögens einen von der Stifterin oder dem Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, nur die Erträge werden für den Stiftungszweck verwendet. Eine Stiftung kann grundsätzlich von jeder natürlichen Person, die voll geschäftsfähig ist, gegründet werden. Auch juristische Personen, z.B. ein rechtsfähiger Verein, können sich als Stifter betätigen.

Womit kann ich eine bestehende Stiftung unterstützen?

Unterschiedliche Vermögenswerte und Gegenstände können einer Stiftung zugewandt werden, z.B.: Barvermögen, Wertpapiere, Grund und Boden, Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe, Beteiligungen oder Sachgegenstände, Sammlungen.

Was genau versteht man unter einer Spende?

Eine Spende ist eine freiwillige und unentgeltliche (ohne Gegenleistung gewährte) Zuwendung an gemeinnützige Organisationen für deren unmittelbare Zweckverwirklichung. Das bedeutet, dass der Empfänger die Spende zeitnah für ein bestimmtes Projekt ausgeben muss.

Was ist eine Zustiftung?

Eine Zustiftung ist eine Zuwendung an eine bestehende Stiftung. Die Zustiftung wird dem bereits bestehenden Stiftungskapital hinzugefügt und erhöht das vorhandene Stiftungsvermögen. Im Rechtssinne ist jede Zustiftung eine Schenkung zu Lebzeiten.

Was ist ein Namensfonds?

Ein Stiftungsfonds kann mit einem Namen, z.B. dem Namen der Stifterin oder des Stifters, versehen werden. Namensfonds können auch über einen längeren Zeitraum hinweg aufgebaut werden. Beginnen Sie mit Zustiftungsbeträgen, die unterhalb der jeweils vorgegebenen Grenze liegen, können Sie über mehrere Jahre einen Namensfonds ansammeln.

Wie kann ich eine Stiftung an meinem Erbe teilhaben lassen?

In einem Testament oder in einem Erbvertrag kann eine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu Gunsten der „Mainzer Palliativstiftung – Leben bis zuletzt“ ausgesetzt werden. Es kann verfügt werden, ob einmalige Spende, eine Zustiftung oder die Einrichtung eines Namensfonds gewollt ist. Bei der Abfassung eines Testaments ist auf eine eindeutige und klare Formulierung zu achten.

Was sind die steuerrechtlichen Konsequenzen?

Spenden:

Eine Spende an eine Stiftung ist in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte steuerlich als Sonderausgabe abzugsfähig und vermindert Ihre Steuerlast.

Diese Grenzen gelten bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer gleichermaßen, sind jedoch an die jeweilige Steuerart angepasst:

  • Einkommensteuer: 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10b Absatz 1 EStG);
  • Körperschaftsteuer: 20 Prozent des Einkommens vor Spendenabzug (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 KStG) und
  • Gewerbesteuer: 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb i. S. des § 7 GewStG (§ 9 Nummer 5 GewStG).

Eine andere Grenze bezieht sich – für Unternehmen – auf die Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter; es können bis zu 4 Prozent, bezogen auf diese Summe, als Spende gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Sollte die Spende (bzw. die Summe aller Spenden in einem Jahr) diese Grenzen überschreiten, kann der nichtabzugsfähige Teil der Spende/n auf das Folgejahr oder die Folgejahre unbegrenzt vorgetragen werden.

Beispiel: Sie haben im Jahr 2015 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von € 50.000. Sie spenden in diesem Jahr einer steuerbegünstigten Einrichtung € 15.000. Dann können Sie im Jahr 2015 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens € 10.000 (= 20 Prozent von € 50.000) berücksichtigen; der Restbetrag von € 5.000 kann dann 2016 berücksichtigt werden.

Bis zu einer Spende in Höhe von € 200,00 gilt der erleichterte Spendennachweis beim Finanzamt: Es genügt der Zahlungsbeleg der Bank als Zuwendungsbestätigung.

Zustiftungen:

Bei Errichtung eines Stiftungsfonds oder bei einer Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung kann eine Stifterin bzw. ein Stifter zu seinen Lebzeiten bis zu € 1.000.000 im Stiftungs- bzw. Zuwendungsjahr und in den folgenden neun Jahren zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug geltend machen. Die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Jahre kann frei gewählt werden, je nach steuerlicher Situation der Stifterin bzw. des Stifters.

Beispiel: Sie stiften 2015 einen Betrag von € 100.000.

Sie können in den Jahren 2015 bis 2024 jährlich € 10.000 als Sonderausgaben geltend machen. Es können aber auch fünf Jahre € 5.000 und weitere fünf Jahre € 15.000 abgezogen werden. Die Höhe der jährlichen Abzugsbeträge kann variabel gewählt werden.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten steht dieser Abzugsbetrag jedem einzeln zu. D.h. ein Ehepaar kann insgesamt bis zu € 2.000.000 innerhalb von zehn Jahren steuerbegünstigt zustiften.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften – nicht jedoch Körperschaften – können diesen besonderen Abzugsbetrag auch bei der Gewerbesteuer beantragen (§ 9 Nummer 5 GewStG). Bei der Körperschaftsteuer gilt dieser Abzugsbetrag nicht.

Sollten Sie sich zu einer Zustiftung in den Kapitalstock einer Stiftung entscheiden, dann ist es wichtig, dass im Verwendungszweck des Überweisungsbeleges der Hinweis „Zustiftung“ und Name und Adresse der Zustifterin bzw. des Zustifters genannt sind, damit das Finanzamt die Zuwendung auch steuerlich als Zustiftung anerkennt.

Quellen:

Weitere Informationen: